Klärung von Sachverhalten mit grundsätzlicher Bedeutung

In Einzelfällen kann der Arbeitskreis zur Förderung von Pflegekindern e.V. Mitgliedern einen Prozesskostenzuschuss gewähren, wenn bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung eine allgemeine Bedeutung für die Pflegekinderhilfe oder Kindertagespflege vorliegt.

   

Erziehungsbeitrag darf nicht von den Krankenversicherungen als Einkommen bestimmt werden – Urteil des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg.

Der Arbeitskreis zur Förderung von Pflegekindern e.V. in Berlin setzte sich ein.

Mit dem Urteil L 1 KR 140/14 vom 11.03.2016 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Ebene OLG) das Urteil des Sozialgerichtes Berlin (S 182 KR 859/13) vom 25.05.2014 aufgehoben. Die beklagte Krankenkasse hatte den Erziehungsbeitrag als Einkommen der Pflegemutter bestimmt und dafür Krankenkassenbeitrag erhoben. Das Sozialgericht hat in erster Instanz diese Vorgehensweise bestätigt. Durch das Landessozialgericht (zweite Instanz) wurde das Urteil des Sozialgerichtes aufgehoben.

In seiner Begründung schreibt das Landessozialgericht unter anderem, dass die Leistungen die Kosten der Erziehung abdecken und entsprechend des § 39 SGB VIII nicht die Pflegeperson der Leistungsberechtigte ist, sondern das Kind bzw. der Personensorgeberechtigte. „Im Übrigen ist das Erziehungsgeld auch im Rahmen des SGB II und SGB XII von der Berücksichtigung als Einnahme zum Lebensunterhalt ausgeschlossen.“

Dieses Urteil ist inzwischen rechtskräftig. Als Teil der Rechtsprechung entfaltet dieses Urteil bundesweite Bedeutung. Damit gibt es erstmalig eine Rechtsquelle, die auch in anderen ähnlichen Verfahren angegeben werden kann.

Der Arbeitskreis zur Förderung von Pflegekindern e.V. hat dieses Gerichtsverfahren erst ermöglicht, da er seinem Mitglied einen Prozesskostenzuschuss, aufgrund der allgemeinen Bedeutung, gewährte.

Das Urteil können Sie hier einsehen:
www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de