Aktuelles

11.01.2024

Erhöhung der Lebensunterhalts- und Erziehungs-Pauschalen in 2024?

 

 

Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie hat in der Beantwortung einer Abgeordnetenhaus-Anfrage Ende Dezember 2023 mitgeteilt, dass im Rahmen des seit dem 01.09.2023 laufenden Projektes zur Weiterentwicklung der Pflegekinderhilfe Möglichkeiten zur Erhöhung der Pauschalbeträge vorgesehen werden:

 

„Nach dem Beschluss des Haushaltsgesetzgebers zum Doppelhaushalt 2024/2025 vom 15.12.2023 werden derzeit Modelle erarbeitet, um die in Kapitel 2729, Titel 97101 zur Verfügung stehenden Mittel in Höhe von 2 Mio. € in 2024 und 6 Mio. € in 2025 effektiv und zielgerichtet einzusetzen. Derzeit wird davon ausgegangen, dass bis zum Jahresende 2024 Erhöhungen der Pauschalen wirksam werden. Weitere Erhöhungen können dann 2025 folgen. Mit diesen Erhöhungen kommt das Vorhaben, Pflegeeltern finanziell stärker zu unterstützen, deutlich zum Ausdruck und behält während der gesamten Legislaturperiode seine Gültigkeit.“

 

› Antwort der Senatsverwaltung BJF vom 27.12.2023 auf die Anfrage „Mehr Geld für Pflegeeltern und ihre Pflegekinder – Ab 1. Januar 2024, vielleicht etwas später oder wie all die Jahre zuvor überhaupt nicht?“ des Abgeordneten Tommy Tabor (AfD)

 

 

 

 


10.01.2024

Erhöhung der monatlichen Erstattungspauschalen für Beiträge zur Alterssicherung und Unfallversicherung für Pflegepersonen in Berlin

 

Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie hat am 03.01.2024 in einem Schreiben den Berliner Bezirken mitgeteilt, dass die Erstattungsbeträge für die Alterssicherung und die Unfallversicherung rückwirkend zum 1.1.2023 angehoben werden:

 

„Gemäß § 39 Abs.4 S. 2 SGB VIII sind an Pflegepersonen monatlich Pauschalen zur Alterssicherung und Unfallversicherung zu zahlen. Die durch Pflegepersonen zu zahlenden freiwilligen Mindestbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung wurden angehoben.

 

Der gesetzliche Mindestbeitrag zur Rentenversicherung wurde bereits zum 01. Januar 2023 auf 96,72 Euro angehoben. Gemäß § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VI II soll die hälftige Erstattung von nachgewiesenen Beiträgen erfolgen. Aus diesem Grund muss die Pauschale zur gesetzlichen Rentenversicherung in der Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII von zurzeit monatlich 40,- Euro auf nunmehr 48,36 Euro pro Monat für ein Pflegeelternteil je Pflegekind ansteigen. Die empfangsberechtigten Pflegeeltern haben einen Anspruch auf Erstattung der Differenz rückwirkend zum 01. Januar 2023.

 

Für die Beiträge zur Unfallversicherung sind ebenfalls höhere Pauschalen auszuzahlen. Den Empfehlungen des Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., kurz Deutscher Verein, folgend, wird für das Jahr 2023 eine jährliche Pauschale von 182,53 Euro pro Pflegeelternteil und für das Jahr 2024 eine jährliche Pauschale in Höhe von 191,07 Euro veranschlagt.

 

Auch hier sollte die Differenz zur bisher gewährten Pauschale (monatlich 6,60 € pro Pflegeelternteil) rückwirkend zum 01. Januar 2023 ausgezahlt werden.“